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GlobalLink Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

VII. Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers, das nicht im Mangel der Kaufsache oder des Werkes begründet liegt, ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zum Eingang aller vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen aus dem zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag unser Eigentum.

 

 

Zusätzliche Regelungen für Verträge mit Unternehmern

 

IX. Anwendungsbereich
Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so finden die Regelungen unter Ziffer X. bis Ziffer XIV. unserer AGB vorrangig Anwendung. Diese Regelungen finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.

 

X. Lieferung und Gefahrübergang
Sind Werkleistungen nicht Gegenstand des Vertrages, so erfolgt die Lieferung ab unserer Niederlassung. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Auftraggeber über. Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Ergeht keine gegenteilige Weisung, versichern wir jede Sendung mit dem Warenwert zu Lasten des Auftraggebers, um dessen Transportrisiko zu mindern.

 

XI. Preise und Kostensteigerungen
1. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 16,00 %.
2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Personal und/oder den Bezug der für unsere Leistungen notwendigen Stoffe, die ein Festhalten von uns an der vereinbarten Vergütung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, verpflichten sich die Vertragsparteien dazu über die Vergütung neu zu verhandeln.

 

XII. Mängelansprüche
1. § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) kommt zur Anwendung.
2. Mängelansprüche, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder wegen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages bzw. im Fall des Vorliegens eines Werkvertrages mit der Abnahme des Werkes, es sei denn, aus § 479 BGB folgt zwingend eine längere Verjährungsfrist. In diesem Fall findet die Verjährungsfrist des § 479 BGB Anwendung.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden und noch entstehenden Forderungen vor (Vorbehaltsware).
2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung, der Sicherungsübereignung oder einer weiteren Abtretung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
4. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Dies gilt auch für den Fall des Erwerbs von Miteigentum seitens des Auftraggebers. Wir ermächtigen den Auftraggeber in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen, für unsere Rechnung in seinem eigenen Namen einzuziehen.
Auf unsere Aufforderung hin wird der Auftraggeber die Abtretung offen legen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte geben.
5. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei einer Pfändung, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

XIV. Sonstiges
1. Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Augsburg. Hat der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland, so bestätigt er diese Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich.
2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Der Export unserer Waren durch den Auftraggeber in Nicht-EU-Staaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin, unabhängig davon, dass qder Auftraggeber für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen hat.

 


Stand der AGB: 01/2005

 

 

Hier finden Sie die AGB in druckbarer Form (PDF).