GlobalLink Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regelungen für alle Verträge
I. Geltungsbereich
1. Allen unseren Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen einschließlich unserer Beratungsleistungen liegen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) zugrunde.
2. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens mit der Annahme der Lieferung oder Leistung, gelten die AGB als akzeptiert und vereinbart.
4. Etwaig widersprechende AGB des Auftraggebers, also unseres Kunden, gelten als ausdrücklich ausgeschlossen, Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen.
5. Die einzelnen Bestimmungen unserer AGB gelten jeweils gemäß ihrem Inhalt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern im Sinne von § 310 BGB. Regelungen, die ausdrücklich als für Unternehmer geltend bezeichnet sind (siehe hierzu die Regelungen unter Ziffern IX. bis XIV.), gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen Personen bei der Durchführung der Geschäftsbeziehung eine gewerbliche oder sonstige selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
II. Angebote und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Insbesondere im Hinblick auf Weiterentwicklungen bleiben technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, sowie Modell- und Materialänderungen u.ä. vorbehalten. Derartige Änderungen begründen keine Ansprüche gegen uns.
3. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Lieferung
1. Die von uns genannten Termine oder Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferzeiten bis zu vier Wochen ohne Ankündigung gelten als marktüblich.
2. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
3. Treten wir vom Vertrag zurück, weil der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung nicht abnimmt, so können wir einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme als Schaden geltend machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung uns überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe als die Pauschale entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden oder eine höhere Wertminderung nachzuweisen.
4. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
IV. Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich in €/Euro zuzüglich der Kosten für Versand, Versicherung und Verpackung.
2. Die Vergütung ist, sofern zwischen uns und dem Auftraggeber ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, bei Empfang der Ware zu bezahlen.
Sind auch oder nur Werkleistungen Gegenstand des Vertrages, so ist die vereinbarte Vergütung wie folgt zur Zahlung fällig: 1/3 bei Anlieferung der Ware/Materials; 1/3 bei Fertigstellung der Werkleistung; 1/3 nach Abnahme der Werkleistung.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Mängelansprüche
1. Die Regelungen in Ziffer V. dieser AGB gelten, soweit Gegenstand des Vertrages Bauleistungen sind, d.h. ein Bauwerk geschaffen, erhalten oder geändert wird.
2. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Zur Fristwahrung ist die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist ausreichend.
3. Im Fall eines Mangels hat der Auftraggeber gegen uns primär nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nur soweit die Nacherfüllung fehlschlägt kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Wegen eines Mangels kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten.
4. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels besteht nur unter den Voraussetzungen der Regelungen in Ziffer VI. dieser AGB.
VI. Schadenersatz
1. Wir haften für Schäden nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Ohne diese Einschränkung, also auch bei Vorliegen einer (einfachen) fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen, haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Wir haften über die Regelungen in Ziffer VI. Nummer 1. dieser AGB hinaus auch für eine (einfache) fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden. Bei Verzugsschäden ist ein Schaden von über 5,0 % des Auftragswerts als vertragsuntypisch und für uns nicht vorhersehbar anzusehen.
4. Wir haften daneben nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
VII. Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers, das nicht im Mangel der Kaufsache oder des Werkes begründet liegt, ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zum Eingang aller vom Auftraggeber geschuldeten Zahlungen aus dem zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag unser Eigentum.
Zusätzliche Regelungen für Verträge mit Unternehmern
IX. Anwendungsbereich
Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so finden die Regelungen unter Ziffer X. bis Ziffer XIV. unserer AGB vorrangig Anwendung. Diese Regelungen finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
X. Lieferung und Gefahrübergang
Sind Werkleistungen nicht Gegenstand des Vertrages, so erfolgt die Lieferung ab unserer Niederlassung. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Auftraggeber über. Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Ergeht keine gegenteilige Weisung, versichern wir jede Sendung mit dem Warenwert zu Lasten des Auftraggebers, um dessen Transportrisiko zu mindern.
XI. Preise und Kostensteigerungen
1. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 16,00 %.
2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Personal und/oder den Bezug der für unsere Leistungen notwendigen Stoffe, die ein Festhalten von uns an der vereinbarten Vergütung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, verpflichten sich die Vertragsparteien dazu über die Vergütung neu zu verhandeln.
XII. Mängelansprüche
1. § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) kommt zur Anwendung.
2. Mängelansprüche, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder wegen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages bzw. im Fall des Vorliegens eines Werkvertrages mit der Abnahme des Werkes, es sei denn, aus § 479 BGB folgt zwingend eine längere Verjährungsfrist. In diesem Fall findet die Verjährungsfrist des § 479 BGB Anwendung.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden und noch entstehenden Forderungen vor (Vorbehaltsware).
2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung, der Sicherungsübereignung oder einer weiteren Abtretung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
4. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Dies gilt auch für den Fall des Erwerbs von Miteigentum seitens des Auftraggebers. Wir ermächtigen den Auftraggeber in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen, für unsere Rechnung in seinem eigenen Namen einzuziehen.
Auf unsere Aufforderung hin wird der Auftraggeber die Abtretung offen legen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte geben.
5. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei einer Pfändung, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
6. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
XIV. Sonstiges
1. Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Augsburg. Hat der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland, so bestätigt er diese Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich.
2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Der Export unserer Waren durch den Auftraggeber in Nicht-EU-Staaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der Auftragnehmerin, unabhängig davon, dass qder Auftraggeber für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen hat.
Stand der AGB: 01/2005

